Deutsche Rente beziehen mit dauerhaftem Wohnsitz auf den Seychellen
- Marina Germain

- 3. Dez.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 4. Dez.
Wichtige Hinweise für die steuerliche Behandlung ab Rentenbeginn

1. Zuständiges Finanzamt
Für alle Personen, die im Ausland leben und eine deutsche gesetzliche Rente beziehen, ist ausschließlich zuständig: das Finanzamt Neubrandenburg – Veranlagungsstelle „Rente im Ausland“
2. Steuerpflicht in Deutschland
Da zwischen Deutschland und den Seychellen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unterliegt die deutsche Rente grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Das bedeutet:
Die deutsche Rente wird in Deutschland besteuert.
Der Wohnsitz auf den Seychellen ändert daran nichts.
Andere Einkünfte, die ausschließlich auf den Seychellen erzielt werden, sind in Deutschland nicht relevant.
3. Abgabe einer jährlichen Steuererklärung
Für Rentner mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands gilt:
Es ist jährlich eine vereinfachte Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einzureichen.
Diese Erklärung ist nicht identisch mit der regulären deutschen Einkommensteuererklärung, sondern ein vereinfachtes Formular für Rentner im Ausland.
Üblicherweise müssen folgende Angaben gemacht werden:
persönliche Daten
Wohnsitz im Ausland
Höhe der deutschen Rente (Jahresbetrag)
Angaben zu eventuellen deutschen Nebeneinkünften (falls keine vorhanden, entsprechende Erklärung)
4. Steuerberechnung bei Rentenbeginn
Für Personen, deren gesetzliche Rente z.B. erst ab 2038 beginnt, gilt:
Der steuerpflichtige Anteil der Rente liegt bei 98 %.
Dieser Anteil ist nicht mit der Steuerhöhe identisch.
98 % der Jahresrente fließen lediglich in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein.
Beispiel:
Jahresrente: 12.000 € Steuerpflichtiger Anteil (98 %): 11.760 €
Die tatsächliche Steuer hängt vom Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres ab. Liegt das steuerpflichtige Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Einkommensteuer an.
5. Kranken- und Pflegeversicherung
Bei dauerhaftem Wohnsitz auf den Seychellen:
Es werden keine Beiträge zur deutschen Kranken- oder Pflegeversicherung von der Rente einbehalten.
Es besteht keine Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.
Eigenständige Absicherung (z. B. lokale Krankenversicherung oder internationale private Versicherung) ist notwendig.
6. Rentenauszahlung
Die deutsche Rente kann problemlos auf ein deutsches Konto überwiesen werden.
Bei Auszahlung auf ein deutsches Konto fallen keine Wechselkursverluste oder Bankgebühren an.
Der Bezug der Rente ist unabhängig vom Aufenthaltsort vollständig möglich.
7. Sonderregelung: Erwerbsminderungsrente
Bei Wohnsitz in einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen (z. B. Seychellen) kann gelten:
Eine Erwerbsminderungsrente wird möglicherweise nur als teilweise EM-Rente gezahlt.
Dies betrifft nicht die reguläre Altersrente.
8. Zusammenfassung
Deutsche Altersrente wird auch bei Wohnsitz auf den Seychellen vollständig gezahlt.
Steuerpflicht besteht weiterhin in Deutschland.
Jährliche vereinfachte Steuererklärung ist Pflicht.
Steuer voraussichtlich gering oder 0 €, abhängig vom Grundfreibetrag des Jahres.
Keine KV-/PV-Abzüge.
Keine sonstigen Abzüge oder Gebühren bei Auszahlung auf deutsches Konto.
Keine besonderen Abgaben „wegen Auswanderung“.
Es ist ratsam, sich bereits vor Rentenantritt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erkundigen. Jeder Fall kann unterschiedlich sein.



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