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Deutsche Rente beziehen mit dauerhaftem Wohnsitz auf den Seychellen

  • Autorenbild: Marina Germain
    Marina Germain
  • 3. Dez.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 4. Dez.

Wichtige Hinweise für die steuerliche Behandlung ab Rentenbeginn


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1. Zuständiges Finanzamt

Für alle Personen, die im Ausland leben und eine deutsche gesetzliche Rente beziehen, ist ausschließlich zuständig: das Finanzamt Neubrandenburg – Veranlagungsstelle „Rente im Ausland“


2. Steuerpflicht in Deutschland

Da zwischen Deutschland und den Seychellen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unterliegt die deutsche Rente grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Das bedeutet:

  • Die deutsche Rente wird in Deutschland besteuert.

  • Der Wohnsitz auf den Seychellen ändert daran nichts.

  • Andere Einkünfte, die ausschließlich auf den Seychellen erzielt werden, sind in Deutschland nicht relevant.


3. Abgabe einer jährlichen Steuererklärung

Für Rentner mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands gilt:

  • Es ist jährlich eine vereinfachte Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einzureichen.

  • Diese Erklärung ist nicht identisch mit der regulären deutschen Einkommensteuererklärung, sondern ein vereinfachtes Formular für Rentner im Ausland.

  • Üblicherweise müssen folgende Angaben gemacht werden:

    • persönliche Daten

    • Wohnsitz im Ausland

    • Höhe der deutschen Rente (Jahresbetrag)

    • Angaben zu eventuellen deutschen Nebeneinkünften (falls keine vorhanden, entsprechende Erklärung)


4. Steuerberechnung bei Rentenbeginn

Für Personen, deren gesetzliche Rente z.B. erst ab 2038 beginnt, gilt:

  • Der steuerpflichtige Anteil der Rente liegt bei 98 %.

  • Dieser Anteil ist nicht mit der Steuerhöhe identisch.

  • 98 % der Jahresrente fließen lediglich in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein.

Beispiel:

Jahresrente: 12.000 € Steuerpflichtiger Anteil (98 %): 11.760 €

Die tatsächliche Steuer hängt vom Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres ab. Liegt das steuerpflichtige Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Einkommensteuer an.


5. Kranken- und Pflegeversicherung

Bei dauerhaftem Wohnsitz auf den Seychellen:

  • Es werden keine Beiträge zur deutschen Kranken- oder Pflegeversicherung von der Rente einbehalten.

  • Es besteht keine Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Eigenständige Absicherung (z. B. lokale Krankenversicherung oder internationale private Versicherung) ist notwendig.


6. Rentenauszahlung

  • Die deutsche Rente kann problemlos auf ein deutsches Konto überwiesen werden.

  • Bei Auszahlung auf ein deutsches Konto fallen keine Wechselkursverluste oder Bankgebühren an.

  • Der Bezug der Rente ist unabhängig vom Aufenthaltsort vollständig möglich.


7. Sonderregelung: Erwerbsminderungsrente

Bei Wohnsitz in einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen (z. B. Seychellen) kann gelten:

  • Eine Erwerbsminderungsrente wird möglicherweise nur als teilweise EM-Rente gezahlt.

  • Dies betrifft nicht die reguläre Altersrente.


8. Zusammenfassung

  • Deutsche Altersrente wird auch bei Wohnsitz auf den Seychellen vollständig gezahlt.

  • Steuerpflicht besteht weiterhin in Deutschland.

  • Jährliche vereinfachte Steuererklärung ist Pflicht.

  • Steuer voraussichtlich gering oder 0 €, abhängig vom Grundfreibetrag des Jahres.

  • Keine KV-/PV-Abzüge.

  • Keine sonstigen Abzüge oder Gebühren bei Auszahlung auf deutsches Konto.

  • Keine besonderen Abgaben „wegen Auswanderung“.


Es ist ratsam, sich bereits vor Rentenantritt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erkundigen. Jeder Fall kann unterschiedlich sein.

 

 
 
 

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